Weiter kann dem Handelsregister entnommen werden, dass sowohl der Beschuldigte 1 als auch die Beschuldigte 2 je über die Hälfte der Stammanteile der F.________ GmbH verfügen. Angesichts dieser Umstände kann nicht gesagt werden, es sei offensichtlich unrichtig, dass es sich beim Beschuldigten 1 um den hauptverantwortlichen Arbeitgeber und Geschäftsführer der Familien-GmbH handelt. Immerhin verfügt er über 50 % der Stammanteile und ist einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer. Er wäre damit rechtlich durchaus in der Lage, hauptverantwortlicher Arbeitgeber und Geschäftsführer der Familien-GmbH zu sein.