9. Würdigung der Kammer Die Kammer prüft die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nur auf Willkür (siehe oben, E. 5). Die Beschuldigten stützen sich auf das Handelsregister. Diesem kann entnommen werden (vgl. die Website https://be.chregister.ch, Firma: «F.________ GmbH»), dass der Beschuldigte 1 einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer und die Beschuldigte 2 Vorsitzende der Geschäftsführung ist. Weiter kann dem Handelsregister entnommen werden, dass sowohl der Beschuldigte 1 als auch die Beschuldigte 2 je über die Hälfte der Stammanteile der F.________ GmbH verfügen.