5 andere Zeiterfassungen oder Arbeitsrapporte würden nicht existieren. Auch die in Art. 15 ARV 1 vorgeschriebenen Arbeitsbücher seien nicht geführt worden. In den erhobenen Daten sei zudem ersichtlich, dass der Beschuldigte 1 insgesamt sechs Mal den Fahrtenschreiber über längere Zeit auf der Position «Arbeit» belassen und ihn mithin nicht richtig bedient habe. Beim Beschuldigten 1 handle es sich um den hauptverantwortlichen Arbeitgeber und Geschäftsführer.