Die Bewilligung habe den Beschuldigten 1 vom Führen der Aufstellungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten befreit. Aufgrund von Schwierigkeiten mit den wöchentlichen Ruhezeiten wurde die erwähnte Bewilligung jedoch nicht mehr erteilt. Anlässlich der ARV 1-Betriebskontrolle vom 22. September 2017 hätten in der Folge jedoch die erforderlichen Kontrollmittel gefehlt. Es seien nur die analogen und digitalen Fahraufzeichnungen zur Kontrolle eingesendet worden. Die Aufstellungen nach Art. 16 Abs. 1 ARV 1 seien vom Beschuldigten 1 nicht geführt worden und