Dem Beschuldigten 3 wird gemäss Strafbefehl vom 4. Januar 2018 (pag. 73 ff.) schliesslich folgender Sachverhalt vorgeworfen: Missachten von Bestimmungen der ARV 1 als berufsmässiger Motorfahrzeugführer durch Nichteintragen der beruflichen Angaben auf den Diagrammscheiben, wenn aufgrund von Abwesenheit der Fahrtenschreiber nicht bedient werden konnte sowie Nichtmitführen des vorgeschriebenen Arbeitsbuches.