Der Beschuldigten 2 wird gemäss Strafbefehl vom 4. Januar 2018 (pag. 13 ff.) folgender Sachverhalt vorgeworfen: Missachten von Bestimmungen der ARV 1 als berufsmässige Motorfahrzeugführerin durch Nichteinhalten der Arbeitspausen, nichtrichtiges Bedienen des digitalen Fahrtenschreibers sowie Nichtführen des vorgeschriebenen Arbeitsbuches.