II.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (beschlagnahmte Diagrammscheiben) nicht der Rechtskraft zugänglich und daher durch die Kammer ebenfalls neu zu beurteilen. Da ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten, kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei