Diese Punkte sind daher durch die Kammer neu zu beurteilen. Demgegenüber blieb der Schuldspruch wegen Missachtens von Bestimmungen der ARV 1 durch Nichteintragen der beruflichen Angaben auf den Diagrammscheiben, wenn aufgrund von Abwesenheit der Fahrtenschreiber nicht bedient werden konnte (Ziff. 1 des Schuldpunktes), unangefochten und ist damit in Rechtskraft erwachsen. Schliesslich ist Ziff. II.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (beschlagnahmte Diagrammscheiben) nicht der Rechtskraft zugänglich und daher durch die Kammer ebenfalls neu zu beurteilen.