2 des Schuldpunktes) unangefochten und ist damit in Rechtskraft erwachsen. In Bezug auf Ziff. I.C des erstinstanzlichen Urteildispositivs (betreffend den Beschuldigten 3) richtet sich die Berufung gegen den Schuldspruch wegen Missachtens der Bestimmungen der ARV 1 durch Nichteinhalten des vorgeschriebenen Arbeitsbuches (Ziff. 2 des Schuldpunktes) sowie den damit zusammenhängenden Sanktionenpunkt inklusive Kostenfolge. Diese Punkte sind daher durch die Kammer neu zu beurteilen.