In Bezug auf Ziff. I.B des erstinstanzlichen Urteildispositivs (betreffend die Beschuldigte 2) richtet sich die Berufung gegen die Schuldsprüche wegen Missachtens von Bestimmungen der ARV 1 durch Nichteinhalten der Arbeitspausen (Ziff. 1 des Schuldpunktes) und durch Nichtführen des vorgeschriebenen Arbeitsbuches (Ziff. 3 des Schuldpunktes) sowie den damit zusammenhängenden Sanktionenpunkt inklusive Kostenfolge. Diese Punkte sind daher durch die Kammer neu zu beurteilen. Demgegenüber blieb der Schuldspruch wegen Missachtens von Bestimmungen der ARV 1 durch nichtrichtiges Bedienen des digitalen Fahrtenschreibers (Ziff. 2 des Schuldpunktes)