3 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Beschuldigten fechten das erstinstanzliche Urteil mit ihrer Berufungserklärung vom 20. Februar 2019 jeweils nur teilweise an (pag. 215 ff.). In Bezug auf Ziff. I.A des erstinstanzlichen Urteildispositivs (betreffend den Beschuldigten 1) richtet sich die Berufung gegen die Schuldsprüche wegen Missachtens von Bestimmungen der ARV 1 durch Nichteinhalten der Arbeitspausen (Ziff.