Im Übrigen sei die Beschuldigte 2 freizusprechen. Der Beschuldigte 3 schliesslich sei schuldig zu sprechen wegen Missachtens von Bestimmungen der ARV 1 durch Nichteintragen der beruflichen Angaben auf den Diagrammscheiben, wenn aufgrund von Abwesenheit der Fahrtenschreiber nicht richtigbedient werden konnte, und zu verurteilen zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 1 Tag, sowie zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten. Im Übrigen sei der Beschuldigten 3 freizusprechen (zum Ganzen pag. 243 –245).