2. Berufung Gegen dieses Urteil meldeten die Beschuldigten 1 bis 3, allesamt vertreten durch Rechtsanwalt D.________, mit Eingabe vom 29. November 2018 fristgerecht die Berufung an (pag. 165). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 31. Januar 2019 (pag. 172 ff.). Mit Eingabe vom 20. Februar 2019 reichten die Beschuldigten form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein (pag. 213 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern verzichtete mit Schreiben vom 26. Februar 2019 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 225 f.).