I.C.1 des erstinstanzlichen Schuldpunktes), sowie durch Nichtführen des vorgeschriebenen Arbeitsbuches (Ziff. I.C.2 des erstinstanzlichen Schuldpunktes) und verurteilte ihn in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 2 Tage festgesetzt wurde