Ferner sprach die Vorinstanz C.________ (nachfolgend: Beschuldigter 3) schuldig wegen Missachtens von Bestimmungen der ARV 1, begangen vom 1. Januar 2017 bis 28. Februar 2017 in E.________, durch Nichteintragen der beruflichen Angaben auf den Diagrammscheiben, wenn aufgrund von Abwesenheit der Fahrtenschreiber nicht bedient werden konnte (Ziff. I.C.1 des erstinstanzlichen Schuldpunktes), sowie durch Nichtführen des vorgeschriebenen Arbeitsbuches (Ziff.