I.B.3 des erstinstanzlichen Schuldpunktes) und verurteilte sie in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 2 Tage festgesetzt wurde (Ziff. I.B.1 des erstinstanzlichen Sanktionenpunktes), sowie zu einem Drittel der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘500.00, insgesamt ausmachend CHF 500.00 (Ziff. I.B.2 des erstinstanzlichen Sanktionenpunktes). Ferner sprach die Vorinstanz C.______