Des weiteren sprach die Vorinstanz A.________ (nachfolgend: Beschuldigte 2) schuldig wegen Missachtens von Bestimmungen der ARV 1, begangen vom 1. Januar 2017 bis 28. Februar 2017 in E.________, durch Nichteinhalten der Arbeitspausen (Ziff. I.B.1 des erstinstanzlichen Schuldpunktes), durch nichtrichtiges Bedienen des digitalen Fahrtenschreibers (Ziff. I.B.2 des erstinstanzlichen Schuldpunktes) sowie durch Nichtführen des vorgeschriebenen Arbeitsbuches (Ziff. I.B.3 des erstinstanzlichen Schuldpunktes)