I.A.5 des erstinstanzlichen Schuldpunktes) und verurteilte ihn in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 5 Tage festgesetzt wurde (Ziff. I.A.1 des erstinstanzlichen Sanktionenpunktes), sowie zu einem Drittel der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘500.00, insgesamt ausmachend CHF 500.00 (Ziff. I.A.2 des erstinstanzlichen Sanktionenpunktes). Des weiteren sprach die Vorinstanz A._____