I.A.3 des erstinstanzlichen Schuldpunktes), durch Nichtführen des vorgeschriebenen Arbeitsbuches und der drei Aufstellungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten (Ziff. I.A.4 des erstinstanzlichen Schuldpunktes) sowie durch Nichteinhalten von Pflichten des Arbeitsgebers gegenüber den ebenfalls rapportierten Fahrern (Ziff. I.A.5 des erstinstanzlichen Schuldpunktes) und verurteilte ihn in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 5 Tage festgesetzt wurde (Ziff.