I.A.1 des erstinstanzlichen Schuldpunktes), durch nichtrichtiges Bedienen des analogen und digitalen Fahrtenschreibers (Ziff. I.A.2 des erstinstanzlichen Schuldpunktes), durch Nichteintragen der beruflichen Angaben auf den Diagrammscheiben, wenn aufgrund von Abwesenheit der Fahrtenschreiber nicht bedient werden konnte (Ziff. I.A.3 des erstinstanzlichen Schuldpunktes), durch Nichtführen des vorgeschriebenen Arbeitsbuches und der drei Aufstellungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten (Ziff.