25 II. A.________ wird gestützt auf den Schuldspruch gemäss Ziff. I.3.1 hiervor und in Anwendung der Art. 40, 43, 44, 47, 333 StGB; 19 Abs. 2 lit. c i.V.m. 19 Abs. 1 lit. c BetmG und 428 Abs. 1 StPO weiter verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten. Davon sind 10 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 17 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Die Untersuchungshaft von 72 Tagen wird vollumfänglich auf die zu vollziehende Teilstrafe angerechnet.