22 Bedeutung des erst- im Vergleich zum oberinstanzlichen Verfahren sowie mit Verweis auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f der Parteikostenverordnung (PKV, BSG 168.811) grundsätzlich angemessen. Anzupassen ist lediglich die von Rechtsanwalt B.________ antizipierte Dauer der Berufungsverhandlung, welche sich nachträglich als zu lang herausstellte. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.___