Die amtliche Entschädigung für Rechtsanwalt B.________ für das erstinstanzliche Verfahren ist rechtskräftig. Oberinstanzlich machte Rechtsanwalt B.________ mit Kostennote vom 7. Juli 2020 (pag. 1041 ff.) einen Aufwand von 15 Stunden à CHF 200.00 nebst Auslagen von CHF 57.50 geltend. Der Kammer erscheinen diese Aufwendungen mit Blick auf die