Zwar dringen beide Parteien mit ihren Anträgen oberinstanzlich nicht durch, der Beschuldigte unterliegt aber sowohl mit seinem Antrag auf Gewährung des vollbedingten Vollzugs als auch in Bezug auf die Strafhöhe. Gegenüber der anschlussberufungsführenden Generalstaatsanwaltschaft, die eine unbedingte Strafe verlangte und nur diesbezüglich (teilweise) nicht durchdringt, ist er als überwiegend unterliegend anzusehen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, bestimmt auf insgesamt CHF 3’500.00, sind ihm zu 2/3, ausmachend CHF 2'333.35 zur Bezahlung aufzuerlegen. Den restlichen Drittel, ausmachend CHF 1'166.65, trägt der Kanton Bern.