Das Obsiegen oder Unterliegen beurteilt sich grundsätzlich nach den Rechtsbegehren der rechtsmittelführenden Partei (BGE 123 V 156 E. 3.c S. 158). Bei einem teilweisen Obsiegen werden die Verfahrenskosten nach Massgabe der gutgeheissenen resp. abgewiesenen Anträge der beschuldigten Person und dem Staat überbunden (DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 7 zu Art. 428 StPO). Zwar dringen beide Parteien mit ihren Anträgen oberinstanzlich nicht durch, der Beschuldigte unterliegt aber sowohl mit seinem Antrag auf Gewährung des vollbedingten Vollzugs als auch in Bezug auf die Strafhöhe.