21 Die Probezeit wird in Anbetracht der einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten und der Bedenken bezüglich der Legalbewährung mit der Vorinstanz auf 4 Jahre festgesetzt. 12. Anrechnung der Untersuchungshaft Die Untersuchungshaft von 72 Tagen wird auf den zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 StGB). IV. Kosten und Entschädigung