Der Beschuldigte hat über längere Zeit – von verschiedenen Interventionen der Strafverfolgungsbehörden unbeeindruckt – einen Handel mit Marihuana betrieben. Mit einem für vollziehbar erklärten Teil von 10 Monaten wird dem «Verschulden» auch bei einem erhöhten Strafmass in genügendem Umfang Rechnung getragen und der Beschuldigte muss einen substanziellen Teil der Strafe verbüssen. Gleichzeitig besteht die Möglichkeit, dass er nicht aus seinem Arbeitsleben herausgerissen wird und so die zuletzt erkennbaren positiven Tendenzen fortsetzen kann.