Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Festsetzung des aufgeschobenen und des zu vollziehenden Strafteils beide Teile in ein angemessenes Verhältnis zu bringen. Dabei ist als Bemessungsregel das «Verschulden» zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist (BGE 134 IV 1 E. 5.6.). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_245/2008 vom 4 September 2008 E. 2.3).