Die Aussichten erscheinen indessen gut, dass der Teilvollzug dem Beschuldigten den Ernst der Lage vor Augen führt und er sich durch einen teilweisen Strafaufschub im Hinblick auf sein zukünftiges Legalverhalten positiv beeinflussen lässt. Eine Herabsetzung des Strafmasses von 27 Monaten in einen Bereich, welcher dem vollbedingten Vollzug zugänglich wäre, erübrigt sich vor diesem Hintergrund. 11.4 Unbedingter/bedingter Strafanteil Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Festsetzung des aufgeschobenen und des zu vollziehenden Strafteils beide Teile in ein angemessenes Verhältnis zu bringen.