Die Kammer erachtet es deshalb mit der Vorinstanz aus spezialpräventiver Sicht als erforderlich, einen substantiellen – die Dauer der bereits ausgestandenen Untersuchungshaft von 72 Tagen übersteigenden – Teil der Strafe unbedingt auszusprechen, um diese Bedenken zu beseitigen. Die Aussichten erscheinen indessen gut, dass der Teilvollzug dem Beschuldigten den Ernst der Lage vor Augen führt und er sich durch einen teilweisen Strafaufschub im Hinblick auf sein zukünftiges Legalverhalten positiv beeinflussen lässt.