Dies gilt umso mehr, wenn berücksichtigt wird, dass sich der Beschuldigte auch von der Anordnung von 720 Stunden gemeinnütziger Arbeit unbeeindruckt zeigte und sich nicht vom Weiterdelinquieren abhalten liess. Die Kammer erachtet es deshalb mit der Vorinstanz aus spezialpräventiver Sicht als erforderlich, einen substantiellen – die Dauer der bereits ausgestandenen Untersuchungshaft von 72 Tagen übersteigenden – Teil der Strafe unbedingt auszusprechen, um diese Bedenken zu beseitigen.