Angesichts der zahlreichen und noch nicht lange zurückliegenden Vorstrafen im einschlägigen Bereich, welche der Beschuldigte trotz seiner familiär relativ guten Einbindung beging, bleiben nach Ansicht der Kammer aber nach wie vor erhebliche Bedenken an seiner Legalbewährung. Dies gilt umso mehr, wenn berücksichtigt wird, dass sich der Beschuldigte auch von der Anordnung von 720 Stunden gemeinnütziger Arbeit unbeeindruckt zeigte und sich nicht vom Weiterdelinquieren abhalten liess.