20 11.3 Fazit Insgesamt erkennt die Kammer mit einer Stabilisierung im Arbeitsleben und einer nun bereits gut zwei Jahre dauernden deliktsfreien Zeit erste positive Tendenzen in der Entwicklung des Beschuldigten. Angesichts der zahlreichen und noch nicht lange zurückliegenden Vorstrafen im einschlägigen Bereich, welche der Beschuldigte trotz seiner familiär relativ guten Einbindung beging, bleiben nach Ansicht der Kammer aber nach wie vor erhebliche Bedenken an seiner Legalbewährung.