O., N 80 zu Art. 42 StGB). Relativierend ist in diesem Zusammenhang allerdings auch anzufügen, dass der Freiheitsentzug mit 72 Tagen eher kurz war und dass sich der Beschuldigte schon früher mit einer doch bereits recht einschneidenden unbedingten Sanktion konfrontiert sah. Dies betrifft die 720 Stunden gemeinnützige Arbeit, welche ihm mit Urteil der Staatsanwaltschaft Emmental- Oberaargau vom 12. Juli 2016 auferlegt wurden. Auch diese Intervention vermochte ihn nicht bzw. nur kurzzeitig von weiteren Straftaten im einschlägigen Bereich abzuhalten.