Ob er den Betäubungsmittelkonsum definitiv aufgegeben hat, wie er vorbringt, kann schlecht überprüft werden. Von völlig veränderten Lebensumständen kann jedenfalls nicht ausgegangen werden. Mit der Anordnung von Untersuchungshaft wurde dem Beschuldigten erstmals die Freiheit entzogen, was für ihn sicherlich eine gewisse Schock-und Warnwirkung mit sich brachte. Diese ist bei der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen (SCHNEI- DER/GARRÉ, a.a.O., N 80 zu Art.