dies teilweise gar bei der momentanen Arbeitgeberin (Anstellung seit September 2016, pag. 1019). Der Beschuldigte war somit bereits früher familiär und beruflich eingebunden und verfügte somit über günstige Voraussetzungen, um ein deliktsfreies Leben zu führen. Weder die Beziehung noch die legalen Verdienstmöglichkeiten vermochten ihn indessen vom Handel mit Marihuana abzuhalten. Inwiefern sich beispielsweise die soziale Integration signifikant verbessert hätte, wird vom Beschuldigten nicht dargetan. Ob er den Betäubungsmittelkonsum definitiv aufgegeben hat, wie er vorbringt, kann schlecht überprüft werden.