Bei mehrfachen Vorstrafen kann allerdings nicht allein darauf abgestellt werden, dass sich der Betroffene in den letzten Jahren klaglos verhalten hat. Gesetzeskonformes Verhalten ist nämlich von jeder Person zu erwarten. Ein ausschliesslich damit begründeter Strafaufschub würde lediglich auf einer vagen Hoffnung auf ein künftiges Wohlverhalten beruhen (SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., N 65 zu Art. 42 StGB). Soweit der Beschuldigte seine langjährige Freundin und die neue Festanstellung als stabilisierende Faktoren vorbringt, ist im grundsätzlich beizupflichten. Bei diesen Lebensumständen handelt es sich indessen mehrheitlich nicht um völlig neue Umstände.