19 te der Beschuldigte aus, die Untersuchungshaft sei ein Schockerlebnis gewesen, das ihm die Augen geöffnet habe und das er nie mehr erleben möchte (pag. 1033 Z. 2-7). Die Verteidigung machte geltend, seit der Entlassung habe sich das Leben des Beschuldigten grundlegend zum Guten verändert. Dass die Vorinstanz lediglich von einer «gewissen Stabilisierung» ausgehe, sei nicht nachvollziehbar und lasse seine äusserst positive Entwicklung ausser Acht. Ein unbedingter Vollzug würde diese Entwicklung stark gefährden.