Es ist unzulässig, einzelnen Umständen vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_759/2019 vom 11. März 2020 E. 2.3.3.). Seit der Entlassung aus der Haft hat sich der Beschuldigte, soweit bekannt, nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Er befindet sich in einer langjährigen Beziehung zu seiner berufstätigen Freundin, die er kirchlich geheiratet hat. Zudem hat er jetzt seit mehr als 1½ Jahren eine Vollzeitanstellung beim Hotel F.________, wo ihm gute Arbeitsleistungen attestiert werden (Arbeitszeugnis vom 15. Februar 2020, pag.