se. Einschlägige Vorstrafen schliessen den bedingten Vollzug nicht per se aus, sie sind bei der Prognosestellung aber als erheblich ungünstiges Element zu gewichten. Das wiederholte Begehen von Straftaten stellt also nur einen Gesichtspunkt dar, der neben anderen bei der Prognose zu berücksichtigen ist (SCHNEIDER/GARRÉ, in Basler Kommentar StGB/JStGB, 4. Aufl. 2019, N 61 zu Art. 42 StGB). Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Urteils mit einzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_759/2019 vom 11. März 2020 E. 2.3.3.).