1032 Z. 6-8) hielten ihn nicht von weiteren Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz ab. Der Beschuldigte liess sich in der Vergangenheit damit offensichtlich weder von polizeilichen Anhaltungen noch von Strafen beeindrucken und führte seinen Marihuana-Handel unbeirrt in gleichem Stil fort. Die letzte Vorstrafe liegt sodann noch nicht lange zurück. Dieses Verhalten spricht, wie auch die Vorinstanz festgestellt hat, deutlich gegen eine gute Progno-