Der Beschuldigte ist mehrfach einschlägig vorbestraft (vgl. Ziffer 9.2 hiervor). Ungeachtet der gegen ihn bedingt und unbedingt ausgesprochenen Geldstrafen delinquierte er unbeeindruckt und mit relativ hoher Kadenz im einschlägigen Bereich weiter. Auch die am 12. Juli 2016 unter Einbezug der widerrufenen Geldstrafe vom 12. Oktober 2012 ausgefällten 720 Stunden gemeinnützige Arbeit bzw. die von ihm stattdessen geleistete Abzahlung (pag. 1032 Z. 6-8) hielten ihn nicht von weiteren Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz ab.