, Dike Verlag, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 43 N 10). Zu berücksichtigen sind ferner die Sozialisationsbiografie und das Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Mitberücksichtigt werden müssen auch die voraussichtlichen Wirkungen unterstützender Massnahmen wie Bewährungshilfe und Weisungen nach Art. 93 f. aStGB (HEIMGART- NER, a.a.O., Art. 42 N 8 f. und 21).