weiteren Hinweisen; HEIMGARTNER, in: Donatsch/Heimgartner et al., StGB/JStG Kommentar, 20 Aufl. 2018, Art. 42 N 7 f.). Relevant bei der Prognosestellung ist in erster Linie die strafrechtliche Vorbelastung des Täters, namentlich wenn er sog. einschlägige Vorstrafen aufweist, d.h. Verurteilungen auf gleichem oder ähnlichem Gebiet. Eine frühere Bestrafung kann negativ berücksichtigt werden und hebt die Vermutung einer günstigen Prognose auf, wobei insbesondere gleichartige Delinquenz gegen eine günstige Prognose spricht (TRECHSEL/PIETH, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 3. Aufl., Dike Verlag, Zürich/St. Gallen 2018, Art.