18 in die neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen einzubeziehen sind, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters sowie auf die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Dabei wird dem Gericht ein weites Ermessen zugestanden (STRATEN- WERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 3. Aufl. 2013, Art. 42 N 7 f., mit