Da sich die subjektiven Voraussetzungen des teilbedingten Vollzugs nach denselben Kriterien richten, wie beim vollbedingten Vollzug (BGE 144 IV 277 E. 2.1 [nicht publiziert] mit Hinweisen), ist zunächst auf diese Aspekte näher einzugehen. Je nach Prognose wird auf die Frage, ob beim Beschuldigten unter Umständen auf eine Strafe im vollbedingten Bereich zu erkennen ist, zurückzukommen sein. Bezüglich der Prüfung der Bewährungsaussichten hat die Vorinstanz zutreffend Folgendes ausgeführt (S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 972): Gemäss