Verneint es sie, ist es zulässig, auch eine nur unwesentlich über der Grenze liegende Freiheitsstrafe auszufällen. In jedem Fall hat der Richter seinen Entscheid in diesem Punkt ausdrücklich zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 3.3 mit Verweis auf BGE 134 IV 17 E. 3.6). 11.2 Legalprognose Da sich die subjektiven Voraussetzungen des teilbedingten Vollzugs nach denselben Kriterien richten, wie beim vollbedingten Vollzug (BGE 144 IV 277 E. 2.1 [nicht publiziert] mit Hinweisen), ist zunächst auf diese Aspekte näher einzugehen.