Soweit der Beschuldigte vorbrachte, bereits eine abschlägige Auskunft vom zuständigen Amt erhalten zu haben, bringt er nichts bei, was diese Behauptung stützen würde. Nach dem Gesagten erachtet auch die Kammer die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten als durchschnittlich. 9.5 Fazit Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten im Umfang von netto 4 Monaten straferhöhend aus. 10. Strafmass Unter Berücksichtigung der aufgrund der Täterkomponenten vorzunehmenden Erhöhung der tatangemessenen Strafe um 4 Monate resultiert eine Freiheitsstrafe von 27 Monaten.