Anders als von der Verteidigung vorgebracht, erscheint es der Kammer keineswegs von vornherein ausgeschlossen, dass auch der Beschuldigte – trotz seiner unregelmässigen Arbeitszeiten – von der Vollzugsform der Halbgefangenschaft wird profitieren können. So lässt sich bei der Halbgefangenschaft individuellen Besonderheiten – bis zu einem gewissen Mass – durchaus Rechnung tragen. Soweit der Beschuldigte vorbrachte, bereits eine abschlägige Auskunft vom zuständigen Amt erhalten zu haben, bringt er nichts bei, was diese Behauptung stützen würde.