, Basel 2019, N 354). Wie bereits von der Vorinstanz zutreffend vorgebracht, kommt beim Beschuldigten darüber hinaus von der Strafhöhe her (dazu sogleich) grundsätzlich die Vollzugsform der Halbgefangenschaft in Betracht, welche geeignet ist, die Folgen einer unbedingt ausgesprochenen (Teil-) Strafe zu lindern. Anders als von der Verteidigung vorgebracht, erscheint es der Kammer keineswegs von vornherein ausgeschlossen, dass auch der Beschuldigte – trotz seiner unregelmässigen Arbeitszeiten – von der Vollzugsform der Halbgefangenschaft wird profitieren können.